Familienrecht

Das Familienrecht als Teil des Zivilrechts unterliegt trotz dieser Zugehörigkeit eigenen verfahrensrechtlichen Regeln.

Daher ist es unerlässlich hier einen geeigneten Rechtsbeistand zu wählen, der die erforderliche Fachkenntniss besitzt.

Neben der Beratung und Durchführung von Scheidungsverfahren und den zugehörigen Trennungs- und Folgesachen, sind wir der richtige Ansprechpartner in sämtlichen Kindschafts- bzw. Familienstreitsachen. Hierzu zählen insbesondere Auseinandersetzungen in den Bereichen

  • Umgang
  • Sorgerecht (Aufenthaltsbestimmungsrecht u.a.)
  • Vaterschaftsfeststellung
  • Unterhalt
  • Zugewinn
  • Wohnungszuweisung nach Trennung bzw. Scheidung.

Daneben sind wir Ihnen bei der Prüfung bzw. Erstellung von familienrechtlichen Dokumenten wie u.a. einem Ehevertrag behilflich.

 

So ist es unser Anliegen, Sie einerseits bei der Gestaltung eines ehelichen Zusammenlebens durch ehevertragliche Regelungen im Vorfeld, sodass Besonderheiten wie zum Beispiel die einet Patchworkfamilie oder die Eheschließung ohne Absicht der Gründung einer Familie bei wirtschaftlicher Selbstständigkeit berücksichtigt werden können, zu unterstützen.

 

Andererseits vertreten wir sie prozessrechtlich im Falle einer Ehescheidung und klären alle damit zusammenhängenden Ansprüche wie Unterhalt, Versorgungsausgleich, Vermögens-auseinandersetzung, Umgang oder ähnlichem. Die Betreuung bei dem Abschluss einer Trennung-und Scheidungsfolgenvereinbarung gehört hierzu.

 

Da es heutzutage nicht selten der Fall ist, dass die Ehepartner weder deutsche Staatsbürger sind noch nach deutschem Familienrecht eine Eheschließung erfolgt ist und dennoch zuständige Scheidungsgericht ein deutsches ist, ist es selbstverständlich in den meisten Fällen möglich eine Beratung zur Eheschließung telefonisch oder gar im Rahmen einer sog. Online- Scheidung durchzuführen und uns die notwendigen Unterlagen zuzusenden, damit wir hier das Verfahren einleiten und für Sie durchführen können.

 

Sollten sie nicht die finanziellen Mittel für eine scheidungsrechtliche Beratung beziehungsweise ein anschließendes Verfahren haben, so besteht die Möglichkeit der Vorlage eines entsprechenden Beratungshilfescheins bzw. eines Antrags auf (europäische) Verfahrenskostenhilfe. Im besten Falle wäre die Beratung bzw. Ehescheidung dann für Sie kostenlos. Ob hierfür eine ausreichende Bedürftigkeit besteht, müsste vorab ermittelt werden.

Trennung / Trennungs­unterhalt

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn die Ehe gescheitert ist, d. h. die Ehepartner mindestens ein Jahr lang getrennt voneinander leben und der andere, die Ehescheidung nicht beantragte Ehegatte dieser zustimmt. Das Scheitern der Ehe wird in der Regel unwiderlegbar vermutet, wenn Sie mindestens 3 Jahre getrennt leben, so dass es der Zustimmung des anderen Ehegatten nicht mehr bedarf.

 

Trennung bedeutet das getrennte Wirtschaften sowie die Trennung von „Tisch und Bett“. Ein Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung ist hierfür zwar vorteilhaft, jedoch nicht unbedingt notwendig.

 

Ein Trennungsunterhalt kann einem Ehegatten gegenüber dem anderen zustehen und zwar ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.

 

In dieser Zeit soll der bis dahin vorhandenen Lebensstandard so weit wie möglich aufrecht erhalten bleiben. Die konkrete Berechnung eines Trennungsunterhalt kann sehr kompliziert sein und hängt vom jeweiligen Nettoeinkommen der Eheleute ab. Hierzu sollten Sie sich konkret beraten lassen.

Scheidung

Die eigentliche Scheidung betrifft die Aufhebung der Ehe ohne Regelung weiterer Teilbereiche. Allerdings können in den sog. „Scheidungsverbund“ weitere Teilbereiche, wie etwa der Zugewinnausgleich, Regelungen in Bezug auf die gemeinsamen Kinder oder die bisherige Ehewohnung mitaufgenommen und eine Entscheidung gleichzeitig herbeigeführt werden.

 

Für das Einleiten eines Scheidungsverfahrens bedarf es eines Antrags eines Ehegatten, der von einem Rechtsanwalt bei der zuständigen Familiengericht einzureichen ist.

 

Die Kosten richten sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht. In der Regel zahlen Rechtsschutzversicherungen diese Kosten nicht, gegebenenfalls werden Beratungskosten übernommen. Dies richtet sich im Einzelfall nach den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung. Es existieren zudem Rechtsschutzversicherungen, die beispielsweise Pauschalbeträge übernehmen.

 

Die Dauer des Scheidungsverfahrens richtet sich häufig danach, ob zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Ab einer Dauer der Ehe von 3 Jahren, wird der Versorgungsausgleich von Amtswegen durchgeführt, d.h. ohne dass gesondert ein Antrag gestellt werden muss. Ohne der Durchführung eines Versorgungsausgleichs, dauert ein Scheidungsverfahren in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr.

Versorgungsausgleich

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die während der Ehezeit (Heirat bis Zustellung des Scheidungsantrags) erworbenen Rentenansprüche hälftig geteilt. Hierzu zählen nicht nur die gesetzlichen Rentenansprüche, sondern auch betriebliche Altersversorgung oder private Rentenversicherungen.

 

Häufig ist es gewünscht und auch möglich, den Versorgungsausgleich über eine notarielle Urkunde (Trennung und Scheidungsfolgenvereinbarung) auszuschließen, sodass jeder Ehegatte nach der Scheidung seine eigenen Rentneranwartschaften behält. Über die Voraussetzungen können wir Sie gerne informieren.

 

Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, verschiedene finanzielle Bereiche im Rahmen einer Scheidung in der Gesamtschau zu regeln, sodass beispielsweise ein Ehegatte auf seine ihm zu übertragenen Rentenanwartschaften verzichtet und im Gegenzug einen anderen vermögensrechtlichen Ausgleich erhält.

Hausrat

Zum Hausrat gehören Gegenstände, die dem gemeinsamen Zusammenleben dienen, wie die Einrichtung der Wohnung oder ein Kraftfahrzeug, das gemeinsam für Besorgungen, Urlaubsfahrten etc. genutzt wird. Die Gegenstände sind untereinander aufzuteilen.

Zugewinnausgleich

Leben Sie als Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist das Vermögen, welches Sie während der Ehezeit (Heirat bis Zustellung des Scheidungsantrags) erwirtschaftet haben, hälftig zu teilen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass jeder Ehegatte während der Ehe eigenes Vermögen besitzt, solange Verträge nicht kreiert zusammengeschlossen wurden, sodass dieser Gegenstand beiden hälftig zustehen würde. Letzteres gilt auch für gemeinsam geführte Konten. Das Anfangsvermögen im Zeitpunkt der Eheschließung wird mit dem Endvermögen im Zeitpunkt der Zustellung eine Scheidungsantrags verglichen. Dabei sind bestimmte Bewertungen zu berücksichtigen. Wir beraten Sie gerne und führen auch Berechnungen durch.

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Nach dem gesetzlichen Leitbild ist jeder Ehegatte nach rechtskräftiger Scheidung für sich selbst verantwortlich. Etwas anderes kann im Einzelfall bei sogenannten ehebedingten Nachteilen gelten. Hier bedarf es einer konkreten und umfassenden Beratung und in der Folge gegebenenfalls einer Berechnung eines nachehelichen Ehegattenunterhalts.

 

Betreuungsunterhalt regelt den Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kleinkindes, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen werden kann oder in nur in einem Umfang, der die eigene Versorgung nicht sicherstellt.

 

Sodann können Ansprüche wegen des Alters oder einer Krankheit bestehen oder wegen Arbeitslosigkeit, ggf. in Form eines sog. Aufstockungsunterhalts.

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist unabhängig von einem scheidungsrechtlichen Verfahren zu zahlen.

 

Die Eltern eines minderjährigen Kindes sind zum Unterhalt verpflichtet, zumeist ein Elternteil zum Barunterhalt und der andere Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat und dort verpflegt wird, zum Naturalunterhalt.

 

Die Berechnung richtet sich in der Regel nach der sog. Düsseldorfer Tabelle und nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts bzw. des Oberlandesgerichts in dessen Einzugsbereich.

 

Eine konkrete Berechnung, unter etwa Berücksichtigung des jeweiligen Selbstbehalts und der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens, muss im Rahmen einer Beratung geprüft und anschließend individuell ermittelt werden.

 

Entsprechendes gilt für den Unterhalt für Volljährige, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden bzw. im Rahmen einer Berufsausbildung oder eines Studiums.

Umgang

Der Umgang regelt die Kontakte des Elternteils, zumeist des Elternteils, bei dem das minderjährige Kind nicht seinen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt hat. Die Ausgestaltung richtet sich nach Grundsätzen, die dem Kindeswohl dienlich sind und diesem am besten entsprechen. Insbesondere muss der Kontakt zuverlässig und praktikabel sein.

Sorgerecht

Das Sorgerecht ist in einzelne Teilbereiche unterteilt, wie die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge, die rechtliche Vertretung nach Außen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

 

Hierzu gehören auch die Entscheidung der/des Sorgeberechtigten, welchen Kindergarten oder welche Schule das Kind besuchen soll. Grundsätzlich obliegt das Sorgerecht den Eltern gemeinsam. Sofern Uneinigkeit in Bezug auf die zu regelnden Angelegenheiten des minderjährigen Kindes bestehen und es zu Streitigkeiten kommt, ist es angezeigt eine Entscheidung über das zuständige Familiengericht herbeizuführen. Ratsam ist es häufig zuvor die Hilfe und Beratungsstellen des Jugendamtes aufzusuchen.

 

Ab dem 14. Lebensjahr kann das minderjährige Kind zudem Anträge selbst stellen und hat in vielen Bereichen ein wesentliches Mitspracherecht.

Elternunterhalt

Wenn die eigenen Eltern pflegebedürftig und finanzielle Unterstützung benötigen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, insbesondere wenn diese in einer Pflegeeinrichtung leben, so kann ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern bestehen. wenngleich der Selbstbehalt recht hoch ist, sodass die Kinder über ein gewisses Nettoeinkommen verfügen müssen. Gerne beraten wir Sie auch hier zu oder überprüfen die Inanspruchnahme durch die Sozialbehörde.

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